( § 81 Abs 3 EheG ) Der Unfallversicherungsvertrag eines Ehegatten ist an sich kein Vermögenswert, der im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden könnte. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung gehört jedoch zu den ehelichen Ersparnissen iSd § 81 Abs 3 EheG , wenn der Versicherungsfall während aufrechter Ehe eingetreten ist und die Unfallversicherung zur Absicherung der Familie geschlossen worden ist. Dass die Versicherungsleistung erst nach der Scheidung ausbezahlt worden ist, schadet nicht.

