( § 180a ABGB ) Das Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht aus; daher ist eine Adoption zwischen Geschwistern bzw Schwägern nicht schon wegen dieses Verwandtschaftsverhältnisses unzulässig.
OGH 17.06.2003, 5 Ob 139/03g
Sachverhalt: Die Wahleltern schlossen mit dem - bereits eigenberechtigten - Wahlkind einen Adoptionsvertrag. Die Wahleltern - österreichische Staatsangehörige - sind verheiratet; das Wahlkind - ein kroatischer Staatsbürger, der in Österreich lebt - ist der Bruder des Wahlvaters. Im vorliegenden Verfahren beantragten die Vertragsparteien die gerichtliche Genehmigung des Adoptionsvertrags. Sie brachten vor, die Wahleltern würden das Wahlkind schon seit Jahren finanziell unterstützen; das Wahlkind beabsichtige, in Österreich eine Ausbildung zu absolvieren, die in seinem Heimatstaat nicht angeboten werde. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Zwar sei die Genehmigung des Adoptionsvertrags nicht schon wegen des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses ausgeschlossen. Ein - für eine Erwachsenenadoption notwendiges - gerechtfertigtes Anliegen der Vertragsparteien iSd § 180a Abs 1 ABGB sei aus dem Vorbringen jedoch nicht ableitbar.

