( § 273 ABGB , § 34 PSG ) Das Widerrufsrecht des Stifters einer Privatstiftung ist zwar nicht übertragbar, kann jedoch durch dessen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Daher kann die Privatstiftung von dem Sachwalter, der nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Stifters für einen entsprechenden Aufgabenbereich bestellt worden ist, widerrufen werden.

