( § 1311 ABGB , § 9 StVO ) Die Pflicht zur Beachtung einer Bodenmarkierung entfällt, wenn die Bodenmarkierung beseitigt oder nur mehr so schwach sichtbar ist, dass sie ein Lenker auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht wahrnehmen kann.
OGH 05.09.2002, 2 Ob 288/01v

