( § 1295 Abs 1 ABGB ) Wer durch den Auftrag zur Durchführung von Bauarbeiten die Zufahrt von schweren Lastkraftwagen veranlasst und keine entsprechenden Vorkehrungen ergreift, obwohl für ihn vorhersehbar ist, dass die Fahrzeuge bei der Zufahrt ein ca. 200 m entferntes fremdes Grundstück befahren und beschädigen werden, haftet dem Eigentümer dieses Grundstücks für die entstandenen Schäden nach dem Ingerenzprinzip.
OGH 18.07.2002, 3 Ob 72/02p

