Das mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 eingeführte neue Fundrecht ( §§ 388 ff ABGB) tritt am 1. 2. 2003 in Kraft. Wichtigste Änderungen:
Grundsätzlich muss jeder Fund der Fundbehörde zur Verwahrung übergeben werden ( § 390 ABGB);Der Finder kann bereits nach Ablauf eines Jahres nach Anzeige des Fundes das Eigentumsrecht an der gefundenen Sache beanspruchen ( § 395 ABGB);
