( § 834 ABGB , § 835 ABGB ) Die Frage, ob eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung des Miteigentumsobjekts (hier: Dachbodenausbau) genehmigungsfähig ist, kann nicht als Vorfrage in dem streitigen Verfahren, in dem von einem Miteigentümer die Beseitigung der Maßnahme begehrt wird, gelöst werden. Hat ein Miteigentümer ohne (einstimmige) Zustimmung der übrigen Miteigentümer bzw ohne die - diese Zustimmung ersetzende - Genehmigung des Außerstreitrichters eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung gesetzt, handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in das gemeinsame Eigentum; dem Miteigentümer ist im streitigen Verfahren die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Veränderung aufzutragen.

