( § 273a ABGB , § 1114 ABGB , § 29 Abs 3 MRG , § 569 ZPO ) Die stillschweigende Verlängerung eines befristeten Mietvertrags aufgrund der Vermutung des § 1114 ABGB iVm § 569 ZPO durch einen Vermieter, dem für diesen Geschäftsbereich ein Sachwalter bestellt wurde, bedarf der Zustimmung des Sachwalters sowie - wenn der Abschluss des Mietvertrags nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört - der gerichtlichen Genehmigung.

