( § 15 Abs 4 MRG , § 16 Abs 8 MRG ) Wird ein Pauschalmietzins gemäß § 15 Abs 4 MRG auf Antrag des Vermieters oder des Hauptmieters in seine Bestandteile (Hauptmietzins, Betriebskosten usw.) aufgespalten, so ist § 16 Abs 8 MRG über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen und über die Präklusion ihrer Geltendmachung anzuwenden. Die Präklusionsfrist beginnt jedoch erst mit der Rechtskraft des Aufspaltungsbeschlusses zu laufen.

