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Anzeige eines Aufwandersatzanspruchs - Schriftlichkeit und Telefax

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2003/015 Heft 1 v. 23.1.2003

( § 10 Abs 4 MRG ) Dem Schriftlichkeitsgebot des § 10 Abs 4 MRG (Anzeige eines Aufwandersatzanspruchs durch den Mieter) wird durch ein Telefax mit der (fernkopierten) Unterschrift des Mieters entsprochen.

OGH 05.11.2002, 5 Ob 207/02f

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