( § 30 Abs 2 Z 8 MRG , § 30 Abs 3 MRG ) Die Kündigungsbeschränkung des § 30 Abs 3 2. Satz MRG (zehnjährige Sperrfrist nach Erwerb des „Miethauses“ für eine Eigenbedarfskündigung) ist auch auf vermietete Eigentumswohnungen anwendbar.
( § 30 Abs 2 Z 8 MRG , § 30 Abs 3 MRG ) Die Kündigungsbeschränkung des § 30 Abs 3 2. Satz MRG (zehnjährige Sperrfrist nach Erwerb des „Miethauses“ für eine Eigenbedarfskündigung) ist auch auf vermietete Eigentumswohnungen anwendbar.
