Seit In-Kraft-Treten des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes (ZinsRÄG) mit 1. 8. 2002 ist in § 1333 Abs 2 ABGB ein eigener gesetzlicher Verzugszinssatz für Geldforderungen zwischen Unternehmern vorgesehen, der jeweils 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt (siehe näher ZRInfo 2002/268 und 2002/270). Eine Anpassung findet jedoch nur zweimal jährlich statt; jener Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahrs gilt, ist für das nächste Halbjahr maßgebend.

