( § 140 ABGB ) Die Auslandsverwendungszulage eines Beamten nach § 21 GehG fällt nicht in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch seines Kindes.
OGH 28.08.2003, 2 Ob 173/03k
Nach der Rechtsprechung fällt eine Auslandsverwendungszulage insoweit nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, als sie tatsächlich dem Ersatz von durch den Auslandsaufenthalt entstandenen beruflichen Mehraufwendungen dient (z.B. OGH 16.03.2000 , 2 Ob 318/99z = EFSlg 91.844: Auslandsverwendungs- bzw Entsendungszulage eines Airlinemanagers). So erhöht der Teil der Zulage, der die Kosten der Beibehaltung der im Inland gelegenen Wohnung des Unterhaltsschuldners abdecken soll, die Bemessungsgrundlage, weil diese Kosten auch ohne Auslandsaufenthalt entstehen würden ( OGH 27.08.1998 , 2 Ob 216/98y = EFSlg 86.386: Auslandsverwendungszulage des Leiters einer Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich).

