( § 30 Abs 2 Z 4 MRG ) Ob eine Untervermietung gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vorliegt, die den Vermieter zur Kündigung des Hauptmietvertrags berechtigt, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von (Brutto-)Hauptmietzins und (Brutto-)Untermietzins (beides inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer). Eine Überschreitung des Hauptmietzinses um 54 % liegt im Rahmen des Zulässigen.

