( § 18 Abs 1 WEG 2002 , § 13c Abs 1 WEG 1975 ) Die Einführung der Teilrechtsfähigkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft mit dem 3. WÄG (ab 1. 1. 1994) bewirkte nicht den Übergang von (bereits entstandenen) liegenschaftsbezogenen Ansprüchen oder Verpflichtungen, die zuvor den Miteigentümern zustanden. Ein Sachverhalt, aus dem ein Schadenersatzanspruch folgt, ist jedoch erst dann voll verwirklicht, wenn der Schaden eingetreten ist. Daher kann nur die Eigentümergemeinschaft Amtshaftungsansprüche für Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft geltend machen, wenn das schadensursächliche Verhalten zwar vor dem 1. 1. 1994 gesetzt wurde, aber der Schaden erst ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

