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Kündigung des Förderungsdarlehens wegen Nichteinhaltung einer Auflage - Vermittlungsprovision

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2003/419 Heft 19 v. 6.11.2003

( § 23 Abs 1 lit b Tir WFG ) Ein Förderungsdarlehen kann nach dem Tir WFG nur wegen Nichterfüllung solcher Bedingungen oder Auflagen gekündigt werden, die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszwecks erforderlich sind. Auf die Auflage, dass nachfolgenden Erwerbern der geförderten Wohnung keine Vermittlungskosten erwachsen dürfen, trifft dies nicht zu.

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