vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2003/420 Heft 19 v. 6.11.2003

(Art 137 B-VG, § 1 JN , § 1 AHG ) Eine Klage zur Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs gehört grundsätzlich vor die ordentlichen Gerichte. Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art 137 B-VG für eine Staatshaftungsklage zuständig, wenn sie auf legislatives Unrecht gestützt wird und die anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung nicht einem hoheitlichen Vollzugsorgan bzw einem im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen Staatsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, z.B. weil eine Ermächtigung eines Organs für die unterlassene Tätigkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!