(Art 137 B-VG, § 1 JN , § 1 AHG ) Eine Klage zur Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs gehört grundsätzlich vor die ordentlichen Gerichte. Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art 137 B-VG für eine Staatshaftungsklage zuständig, wenn sie auf legislatives Unrecht gestützt wird und die anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung nicht einem hoheitlichen Vollzugsorgan bzw einem im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen Staatsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, z.B. weil eine Ermächtigung eines Organs für die unterlassene Tätigkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist.

