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Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche aufgrund höchstgerichtlicher Entscheidungen

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2003/421 Heft 19 v. 6.11.2003

(Art 137 B-VG, § 1 JN , § 1 AHG ) Für eine Klage zur Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs, der auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung eines Höchstgerichts gestützt wird, ist der Verfassungsgerichtshof nach Art 137 B-VG zuständig.

VfGH 10.10.2003, A 36/00

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