(Art 137 B-VG, § 1 JN , § 1 AHG ) Für eine Klage zur Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs, der auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung eines Höchstgerichts gestützt wird, ist der Verfassungsgerichtshof nach Art 137 B-VG zuständig.
VfGH 10.10.2003, A 36/00

