(Art IX EGJN, § 27a Abs 2 JN ) Der Einsatz von Flugzeugen zur Umsetzung von Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (hier: IFOR-/SFOR-Einsatz der NATO am Balkan) stellt einen hoheitlichen Staatsakt dar, für den der entsendende Staat Immunität genießt. Mit welchem Transportgut die Maschinen beladen sind (Militär- oder Hilfsgüter), ist gleichgültig. Daher ist die gegen den entsendenden Staat erhobene Klage auf Zahlung von Landegebühren für Zwischenlandungen solcher Flugzeuge auf einem österreichischen Flughafen mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.

