( § 11 Z 1 ZPO , § 14 ZPO ) Die unbedingt eingeantworteten Erben, die das Verfahren als Rechtsnachfolger auf Beklagtenseite fortführen, sind (trotz solidarischer Verpflichtung) keine einheitliche Streitpartei, sondern nur eine einfache (materielle) Streitgenossenschaft, wenn es sich bei dem eingeklagten Anspruch um keine unteilbare oder nur von allen Erben gemeinsam zu erbringende Leistung handelt - wie im Fall der Klage auf Rückzahlung eines dem Erblasser gewährten Darlehens.

