( § 125 ZPO , § 464 Abs 3 ZPO , § 505 Abs 2 ZPO ) Die Regelung, dass nach Tagen bestimmte Fristen erst nach Ablauf des Tages, an dem das fristenauslösende Ereignis stattgefunden hat, beginnen, kann grundsätzlich auch auf nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen angewendet werden.

