( § 3 Abs 2 Z 3 MRG ) Im Fall der Vermietung des gesamten Gebäudes zu Geschäftszwecken an einen einzigen Mieter trifft den Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG die Erhaltungspflicht für die zentrale Wärmeversorgungsanlage und den Personenaufzug, weil diese Anlagen als Gemeinschaftsanlagen iSd § 3 Abs 2 Z 3 MRG anzusehen sind.
OGH 26.08.2003, 5 Ob 172/03k

