( § 10 Abs 1 MRG ) Die Abschreibung von Aufwendungen iSd § 10 Abs 3 Z 1 oder Z 3 MRG (hier: für den Einbau einer Gasetagenheizung), die aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, richtet sich grundsätzlich nach der Laufzeit der Förderung, darf jedoch die „Mindestlaufzeit“ von zehn Jahren nicht unterschreiten.
OGH 26.08.2003, 5 Ob 161/03t

