( § 45 JN , § 55 Abs 4 JN , § 227 Abs 1 ZPO ) Die Entscheidung, mit der das zweitinstanzliche Gericht die Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung ausspricht (hier: „Sammelklage“ gegen einen Schuldner auf Zahlung mehrerer Ansprüche, die von den ursprünglichen Gläubigern an einen zur Verbandsklage berechtigten Interessenverband abgetreten worden sind), ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Ob „Sammelklagen“ zulässig sind, bleibt offen.

