( § 479 Abs 1 ZPO ) Weder der Ausspruch noch die - auch nachträgliche - Verweigerung des Ausspruchs eines Rechtskraftvorbehalts iSd § 479 Abs 1 ZPO sind durch ein Rechtsmittel anfechtbar.
OGH 27.05.2003, 1 Ob 103/03h
Sachverhalt: Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche, klagsabweisende Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach nicht aus, dass das Verfahren erst nach Rechtskraft der Berufungsentscheidung fortzusetzen ist (Rechtskraftvorbehalt). Die Beklagten beantragten daraufhin, nachträglich einen Rechtskraftvorbehalt zu setzen. Das Berufungsgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, der nachträgliche Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts sei unzulässig. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies der OGH wegen Unanfechtbarkeit zurück.

