( § 181 ABGB , § 185e AußStrG ) § 185e AußStrG (über die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr) kann bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung analog herangezogen werden.

