( § 369 ABGB , § 372 ABGB ) Wer die Herausgabe einer Sache nach § 369 ABGB oder § 372 ABGB verlangt, muss beweisen, dass er ihr Eigentümer oder zumindest ihr Besitzer gewesen ist. Auch wenn die Sache während der Herrschaft des Nationalsozialismus entzogen worden ist, kann dies bei der Geltendmachung eines privatrechtlichen Rückgabeanspruchs keine Erleichterung oder Umkehr der Beweislast zur Folge haben.

