( § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 , § 830 ABGB , § 234 ZPO ) Die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen - folglich unter Berücksichtigung der Erweiterung des Kreises der Miteigentümer aufgrund der während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten teilweisen Veräußerung eines Miteigentumsanteils.

