( § 785 ABGB , § 786 ABGB , § 1333 Abs 1 ABGB , § 405 ZPO ) Wenn der Pflichtteilserhöhungsanspruch des Noterben (Schenkungspflichtteil) trotz Fälligkeit nicht erfüllt wird, hat der Noterbe Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist auf das Begehren des Noterben auf Durchführung der Anrechnung abzustellen.

