( § 1096 Abs 1 ABGB , § 1112 ABGB ) Der Bestandgeber muss eine zum bedungenen Gebrauch erforderliche behördliche Bewilligung (hier: Baugenehmigung) erwirken - es sei denn, dies ist rechtlich unmöglich oder unwirtschaftlich. Die Beweislast für das Vorliegen der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit trifft den Bestandgeber.

