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Pflicht des Bestandgebers zur Erwirkung einer Baugenehmigung

SCHULDRECHTZRInfo 2003/401 Heft 18 v. 23.10.2003

( § 1096 Abs 1 ABGB , § 1112 ABGB ) Der Bestandgeber muss eine zum bedungenen Gebrauch erforderliche behördliche Bewilligung (hier: Baugenehmigung) erwirken - es sei denn, dies ist rechtlich unmöglich oder unwirtschaftlich. Die Beweislast für das Vorliegen der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit trifft den Bestandgeber.

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