( § 1096 Abs 1 ABGB ) Der Bestandnehmer hat gemäß § 1096 Abs 1 ABGB einen (gewährleistungsrechtlichen) Anspruch auf Zinsminderung, wenn das Bestandobjekt schon bei der Übergabe so mangelhaft war oder während der Bestandzeit ohne sein Verschulden so mangelhaft wurde, dass es nicht zum bedungenen Gebrauch taugt, oder wenn der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht in vollem Ausmaß verschafft oder ihn darin durch eigenes Verhalten bzw ihm zurechenbares Verhalten eines Dritten stört.

