Gegen unmittelbare Zuleitungen hat der betroffene Nachbar gemäß § 364 Abs 2 ABGB einen Unterlassungsanspruch, ohne dass es darauf ankommt, ob die Immission wesentlich ist und das ortsübliche Ausmaß überschreitet. Unter unmittelbarer Zuleitung versteht die Rechtsprechung nicht nur ein Verhalten, das direkt und in einer zeitlich nicht unterbrochenen Abfolge Immissionen bewirkt, sondern zum Teil auch das Setzen einer Handlung, die für erst nach einiger Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen eintretende Immissionen kausal ist.

