( § 364 Abs 2 ABGB ) Wenn die Grenzmauer durch Druck und Feuchtigkeit beeinträchtigt wird, die von auf dem Nachbargrundstück aufgeschüttetem Erdreich ausgehen, handelt es sich um eine unmittelbare Zuleitung, die ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässig ist.
OGH 10.07.2003, 2 Ob 147/03m

