( § 38 Abs 2 Z 4 BWG ) Die Pflicht der Bank, dem Sachwalterschaftsgericht Auskunft über Konten des Betroffenen zu erteilen, geht jedenfalls nicht weiter als die Auskunftspflicht gegenüber dem Kunden selbst. Über nicht mehr auffindbare Inhabersparbücher, die nicht einmal auf den Namen des Betroffenen lauten, besteht keine Auskunftspflicht, wenn die Kundeneigenschaft des Betroffenen nicht ausreichend bewiesen werden kann.

