( § 49 EheG ) Wie Eheverfehlungen beider Ehegatten im Scheidungsverfahren zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist möglich, dass spätere schwere Eheverfehlungen des einen Gatten sich nur als Folge der bereits durch Verschulden des anderen Teils eingetretenen Entfremdung darstellen und dessen frühere Eheverfehlungen - ungeachtet ihres geringeren Schuldgehalts - für die negative Entwicklung der Ehe bedeutsamer waren.

