(Art 3 HKÜ) Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes ist nur dann widerrechtlich iSd Haager Kindesentführungsabkommens (HKÜ), wenn dadurch ein Sorgerecht verletzt wird und dieses Sorgerecht tatsächlich ausgeübt wurde oder - ohne Verbringung oder Zurückhaltung - ausgeübt worden wäre. Daher kommt eine Rückführung des Kindes nicht in Betracht, wenn der antragstellende Elternteil die gemeinsame Obsorge nicht ausübt und sich auf ein Besuchsrecht beschränkt.

