( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Die steuerliche Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils durch teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Unterhalt erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen. Der Geldunterhaltspflichtige muss vorbringen, dass der andere Elternteil die Transferleistungen bezieht, und angeben, wie hoch sein Bruttoeinkommen ist.
OGH 24.06.2003, 4 Ob 134/03i

