( § 9 Abs 2 WEG 2002 , § 3 Abs 2 WEG 1975 ) Im Fall der Verletzung zwingender Grundsätze der Parifizierung bzw Nutzwertberechnung unterliegt der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte (hier: der Jahresmietwerte iSd WEG 1948) keiner Präklusion. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung von diesen Grundsätzen durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse entstand oder nachträglich eine der Nutzwertfestsetzung widersprechende Rechtslage in Kraft getreten ist.

