( § 16 Abs 10 MRG ) Gemäß § 16 Abs 10 MRG kann der Hauptmietzins zur Deckung der Kosten von Arbeiten (unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlich begrenzt) mit Vereinbarung auf den angemessenen Betrag erhöht werden. Die Höhe des angemessenen Mietzinses richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung.
OGH 08.07.2003, 5 Ob 151/03x

