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Nichtigkeitsklage - Aktivlegitimation der vom Nichtigkeitsgrund nicht betroffenen Partei

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2003/407 Heft 18 v. 23.10.2003

( § 529 Abs 1 Z 2 ZPO ) Verstöße gegen das rechtliche Gehör kann grundsätzlich nur jene Partei mit Nichtigkeitsklage geltend machen, deren Parteiengehör verletzt wurde, jedenfalls nicht ihr im Vorverfahren unterlegener Prozessgegner.

OGH 07.08.2003, 8 Ob 80/03b

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