( § 529 Abs 1 Z 2 ZPO ) Verstöße gegen das rechtliche Gehör kann grundsätzlich nur jene Partei mit Nichtigkeitsklage geltend machen, deren Parteiengehör verletzt wurde, jedenfalls nicht ihr im Vorverfahren unterlegener Prozessgegner.
OGH 07.08.2003, 8 Ob 80/03b

