( § 78 EO , § 41 ZPO , § 46 KO ) Ob der Schuldner, den nur eine reine Sachhaftung und keine persönliche Haftung trifft, auch für die Verfahrenskosten des gegen ihn geführten Haftungsprozesses nicht persönlich haftet, bleibt offen. Eine Haftungseinschränkung hinsichtlich der Verfahrenskosten muss im Titelverfahren erfolgen. Mangels Beschränkung liegt eine persönliche Haftung vor; im nachfolgenden Exekutionsverfahren kann in diesem Fall nicht von einer bloßen Sachhaftung ausgegangen werden - weder für die Kosten des Titelverfahrens noch für die Exekutionskosten.

