( § 78 EO , § 79 EO , § 220 Abs 1 ZPO ) Zwar dürfen an die Bestimmtheit eines ausländischen Exekutionstitels nicht dieselben Anforderungen wie an einen inländischen Titel gestellt werden, doch kann dem ausländischen Exekutionstitel keinesfalls mehr Wirkung zuerkannt werden als im Herkunftsland. Ist der Titel im Herkunftsland mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, kann er in Österreich nicht für vollstreckbar erklärt werden.

