( § 76 Abs 1 VersVG , § 85 VersVG ) Auch wenn eine Kulanzzahlung des Versicherungsunternehmens weder einen Vergleich noch ein Anerkenntnis zur Grundlage hat, stellt sie kein Geschenk, sondern eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag dar.
( § 76 Abs 1 VersVG , § 85 VersVG ) Auch wenn eine Kulanzzahlung des Versicherungsunternehmens weder einen Vergleich noch ein Anerkenntnis zur Grundlage hat, stellt sie kein Geschenk, sondern eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag dar.
