( § 1 MRG ) Wenn der Mieter auf dem angemieteten Grundstück vereinbarungsgemäß ein Superädifikat errichtet, das Wohn- oder Geschäftszwecken dient, ist das MRG auf diese Flächenmiete analog anwendbar; auch die Ausnahmeregelungen des § 1 MRG sind jedoch sinngemäß heranzuziehen. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG für Zweitwohnungen gilt daher auch im Fall der analogen Anwendung des MRG auf die Flächenmiete.

