( § 3 Abs 2 MRG , § 18b MRG ) Die Anbringung eines Vollwärmeschutzes (samt allen dafür erforderlichen Arbeiten) kann eine Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG sein. Ist eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wärmedämmung als Erhaltungsarbeit anzusehen, kann sie die Erhöhung der Mietzinse nach §§ 18 ff. MRG rechtfertigen und es besteht daher kein Grund, sie als geförderte Sanierungsmaßnahme iSd § 18b MRG zu betrachten, die im Mietzinserhöhungsverfahren unter bestimmten Bedingungen ebenfalls als Erhaltungsarbeit gilt. Der Umstand der Förderung führt nicht dazu, dass die Wärmedämmung jedenfalls dieser Sonderbestimmung unterstellt werden muss.

