( § 17 WEG 2002 ) Ein Servitutsrecht an einer anderen Liegenschaft ist kein allgemeiner Teil der herrschenden Wohnungseigentums-Liegenschaft, hinsichtlich dessen eine Benützungsregelung iSd § 17 Abs 1 WEG 2002 getroffen werden könnte. Daher kann die von den Wohnungseigentümern vereinbarte Regelung der Benützung des Servitutsrechts nicht gemäß § 17 Abs 3 WEG 2002 im Grundbuch ersichtlich gemacht werden.

