( § 15c WGG idF vor WRN 2002) Nach § 15c WGG idF vor WRN 2002 konnte nur die Bauvereinigung, nicht jedoch der Mieter bzw Nutzungsberechtigte die gerichtliche Preisfestsetzung für die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum beantragen. Ein Antragsrecht des Mieters bzw Nutzungsberechtigten ergibt sich mangels planwidriger Lücke auch nicht im Wege der Analogie.
OGH 13.05.2003, 5 Ob 88/03g

