( § 364a ABGB , § 359b GewO ) Eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB (gegen deren Emissionen ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch ausgeschlossen wäre).
OGH 08.07.2003, 4 Ob 137/03f

