( § 49 EheG ) Jede körperliche Misshandlung des Ehegatten stellt eine (besonders) schwere Eheverfehlung dar. Die Zufügung körperlicher Gewalt kann nicht als entschuldbare Reaktion angesehen werden - auch nicht nach verbalen Provokationen.
OGH 09.07.2003, 9 Ob 33/03y

