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Zufügung körperlicher Gewalt als besonders schwere Eheverfehlung

FAMILIENRECHTZRInfo 2003/366 Heft 17 v. 9.10.2003

( § 49 EheG ) Jede körperliche Misshandlung des Ehegatten stellt eine (besonders) schwere Eheverfehlung dar. Die Zufügung körperlicher Gewalt kann nicht als entschuldbare Reaktion angesehen werden - auch nicht nach verbalen Provokationen.

OGH 09.07.2003, 9 Ob 33/03y

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