( § 20 Z 2 JN ) Unter den Ausschließungsgrund des § 20 Z 2 JN (in Rechtssachen verwandter Personen) fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zu einer Partei, sondern auch zum Rechtsvertreter bzw Bevollmächtigten einer Partei.
OGH 01.08.2003, 1 Nc 39/03f

